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BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 116/57 |
Zitiervorschläge
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.02.1954 - IV ZB 1/54
Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels
Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 116/57
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung für den Fall der Zurücknahme eines Rechtsmittels angeschlossen (BGHZ 12, 284). - RG, 27.05.1913 - II 625/12
Knebelvertrag; Verstoß gegen die guten Sitten
- RG, 10.03.1919 - VI 331/18
Auslegung einer Bürgschaftsurkunde entgegen ihrem Wortlaut
Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 116/57
Es ist ihr zuzugeben, daß die Auslegungsfähigkeit einer Erklärung ihre Mißverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit voraussetzt (…BGB RGRK 10. Aufl. § 133 Anm. 1; RGZ 82, 308, 316; 95, 125, 126).
- RG, 19.03.1936 - IV 290/35
1. Ist für die Frage, ob die durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgte …
Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 116/57
Auch der Verzicht auf das Recht der Berufung stellt eine Prozeßhandlung dar, die zwar nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden kann deren Widerruf ebenso wie in der Rücknahme des Rechtsmittels jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 392, 395, 396; 153, 65, 69; 156, 70, 80; DR 1943, 620) zulässig ist, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt. - RG, 10.11.1936 - VII 97/36
1. Kann die Verletzung der Wahrheitspflicht im Rechtsstreit als Grund für die …
Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 116/57
Auch der Verzicht auf das Recht der Berufung stellt eine Prozeßhandlung dar, die zwar nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden kann deren Widerruf ebenso wie in der Rücknahme des Rechtsmittels jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 392, 395, 396; 153, 65, 69; 156, 70, 80; DR 1943, 620) zulässig ist, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt. - RG, 28.10.1937 - IV 127/37
1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen …
Auszug aus BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 116/57
Auch der Verzicht auf das Recht der Berufung stellt eine Prozeßhandlung dar, die zwar nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden kann deren Widerruf ebenso wie in der Rücknahme des Rechtsmittels jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 392, 395, 396; 153, 65, 69; 156, 70, 80; DR 1943, 620) zulässig ist, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt.
- BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 159/57
Rechtsmittel
Streiten andererseits die Parteien über die Bedeutung ihrer Erklärung im Rechtsstreite, so ist, es der einen oder anderen Partei unbenommen, den Beweis zu führen, daß beide sich bei Abgabe der Erklärung über ihre Bedeutung einig waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 116/57 - mit Nachweisen). - BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 52/59
Rechtsmittel
Das besagt, daß es den Parteien, die sich über die Bedeutung einer Erklärung streiten, unbenommen ist, den Beweis zu führen, daß sie sich beide bei Abgabe der Erklärung über diese Bedeutung einig waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 116/57 - S. 9 mit Nachweisen). - BGH, 01.12.1959 - VIII ZR 10/59
Rechtsmittel
Für die Auslegung eines Vertragswerkes ist aber so lange kein Raum, als sich der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt (BGH Urteil vom 14. März 1956 - VI ZR 336/54 - LM BGB § 157 (Gf) Nr. 2, vgl. auch Urteile vom 21. Januar 1958 - VIII ZR 429/56, vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 116/57, vom 13. Oktober 1959 - VIII ZR 52/59 und vom 12. Oktober 1959 - II ZR 49/59, WM 1959, 1396).